Silvester und Neujahr

Abbrennverbot für Feuerwerkskörper

Verstöße werden geahndet und sind teuer

Echte. Auf Grund des Paragrafen 24 Absatz 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 , die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2017 geändert worden ist, wird laut Mitteilung der Gemeinde Kalefeld für den folgenden Bereich allgemeinverbindlich das Verbot angeordnet, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerke, zum Beispiel Raketen, Schwärmer, Feuertöpfe, Knallkörper) am 31. Dezember 2018 und am 1. Januar 2019 abzubrennen.

An den übrigen Tagen des Jahres besteht das Verbot bereits auf Grund des Paragrafen 23 Absatz 1 der 1. SprengV.

Das Verbot gilt innerhalb des folgenden Bereichs in der  Gemarkung Echte wie folgt:

Nördliche Begrenzung: Flurstücksgrenzen an den Grundstücken Am Bahnhof 2, 4 und 6, Hauptstraße 2 und 4

Östliche Begrenzung: Flurstücksgrenzen an den Grundstücken Oldershäuser Straße 3 und 8, Teile der Flurstücke 36/1 und 38/1 der Flur 2

Südliche Begrenzung: Flurstücksgrenzen an den Grundstücken Hauptstraße 7, Oldershäuser Straße 2, 4, 6 und 8, Teile der Gartengrundstücke Flur 2 Flurstücke 246/8 und 184/2

Westliche Begrenzung: Flurstücksgrenzen an den Grundstücken Hauptstraße 6, 12, Am Bahnhof 1 und 6.

Verstöße gegen diese Anordnung können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.red