Parteien und Wählergruppen sollen namentliche Vorschläge unterbreiten

Für Wahlen im September gesucht: Beisitzer der Wahlvorstände und Mitglieder für Gemeindewahlausschuss

Die Kommunalwahl ist für den 12. September terminiert, eine etwaige Stichwahl am 26. September.

Kalefeld. Für die Feststellung der Ergebnisse bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag am 26. September 2021 und der Kommunalwahl am 12. September dieses Jahres sowie einer eventuellen Stichwahl am 26. September gilt es in der Gemeinde Kalefeld Wahlvorstände zu bilden. Parteien und Wählergruppen sind aufgefordert, Wahlberechtigte als BeisitzerInnen der Wahlvorstände vorzuschlagen, heißt es in einer Bekanntmachung der Gemeinde.

Das Gebiet der Gemeinde Kalefeld wird bei der Bundestagswahl und bei den Kommunalwahlen sowie für eine etwaige Stichwahl in 14 Wahlbezirke (in den Ortschaften Echte, Kalefeld und Sebexen zwei Wahlbezirke, in den übrigen Ortsteilen der Gemeinde Kalefeld ein Wahlbezirk) eingeteilt. Daneben wird bei den Kommunalwahlen ein Briefwahlvorstand gebildet.

Gemäß den entsprechenden Paragrafen des Bundeswahlgesetzes (BWG) in Verbindung mit der Bundeswahlordnung (BWO) und gemäß des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) jeweils in der derzeit gültigen Fassung wird für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorstand gebildet, der aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher, der stellvertretenden Wahlvorsteherin oder dem stellvertretenden Wahlvorsteher und drei bis sieben weiteren Mitgliedern besteht.

Nach BWG und NKWG sind Vorschläge der im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen bei der Berufung der weiteren Mitglieder der Wahlvorstände möglichst zu berücksichtigen. Die im Wahlbereich der Gemeinde Kalefeld vertretenen Parteien und Wählergruppen werden aufgefordert, bis zum 31. Januar 2021 Wahlberechtigte als weitere Mitglieder der Wahlvorstände vorzuschlagen. Die Beisitzer sollen möglichst in dem Wahlbezirk wohnen, für den der Wahlvorstand gebildet wird.

Laut gesetzlicher Bestimmungen dürfen Wahlbewerber und Wahlbewerberinnen sowie Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge ein Wahlehrenamt nicht innehaben.

Zur Übernahme des Ehrenamtes als Wahlvorstandsmitglied sind alle Wahlberechtigten grundsätzlich verpflichtet. Ablehnungen sind nur aus wichtigem Grund zulässig, was in den entsprechenden Wahlordnungen und Gesetzen ebenfalls geregelt ist.

Eine weitere Bekanntmachung thematisiert die Bildung des Gemeindewahlausschusses für die Kommunalwahl am 12. September 2021 und eine etwaige Stichwahl am 26. September 2021. Gemäß des NKWG ist für das Wahlgebiet, in diesem Fall die Gemeinde Kalefeld, ein Wahlausschuss zu bilden, der aus dem Gemeindewahlleiter als Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern besteht.

Die im Gebiet der Gemeinde Kalefeld vertretenen Parteien und Wählergruppen sind aufgefordert, bis zum 31. Januar 2021 Wahlberechtigte des Wahlgebietes als Mitglieder und als stellvertretende Mitglieder des Gemeindewahlausschusses vorzuschlagen. Bei den Vorschlägen ist zu beachten, dass laut NKWG Wahlbewerber und -innen und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge ein Wahlenehrenamt nicht innehaben können.

Unter Paragraf 13 Absatz 3 dieses Gesetzes ist geregelt, welche Personen die Berufung zu einem Wahlehrenamt ablehnen können.red