Benutzung von Feuerwerkskörpern in Bad Gandersheim eingeschränkt möglich
In weiten Teilen der Altstadt herrscht ein Abbrennverbot / Tisch- und Jugendfeuerwerk ausgenommen
Bad Gandersheim. Heute und morgen ist es wieder so weit: An diesen beiden Tagen dürfen zur Begrüßung des Jahresbeginns Feuerwerkskörper durch Privatpersonen entzündet werden. Um die Sicherheit von Menschen und Gebäuden größtmöglich zu gewährleisten, ist es unabdingbar, dass bestimmte Regeln und Gesetze eingehalten werden.
Gesetze regeln das Verbrennen von Feuerwerkskörpern
Laut Sprengstoffgesetz gilt: „Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden, wie zum Beispiel Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten“.
„In unmittelbarer Nähe“ bedeutet konkret einen Mindestabstand von 200 Meter. „Pyrotechnische Gegenstände“ sind Feuerwerkskörper der Kategorie F2, also Kleinfeuerwerk wie Raketen, China-Böller, Sonnenräder, Heuler und Ähnliche.
Tisch- und Jugendfeuerwerk, das für Personen unter 18 Jahren zugelassen ist (Kategorie F1), ist von dem Verbot ausgenommen und darf demnach in diesen Bereichen verwendet werden.
Für die Stadt Bad Gandersheim mit ihrem besonders hohen Bestand an historischen Gebäuden bedeutet dieses Verbot, dass Feuerwerk nur noch in wenigen Bereichen überhaupt abgebrannt werden darf. Die historische Altstadt sowie alle Ortsteile sind von diesem Verbote betroffen, aber auch die Wohngebiete, in denen sich Krankenhäuser, Altersheime sowie besonders brandempfindlich Gebäude befinden.
Weite Teile Bad Gandersheims vom Verbot betroffen
Gemäß der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz wird zum Schutz der historischen Altstadt der Stadt Bad Gandersheim innerhalb der Grenzen der Gande im Norden und der Straßen Hagenmühlenweg, Ochsenwall, Bismarckstraße bis zur Roswithastraße, Abschnitte der Marienstraße einschließlich der Straße Hinter der Münze mit beidseitiger Bebauung sowie die Straßen Am Küchengraben, Neue Straße und Bleichewiese bis zur Gande im Westen sowie das gesamte Kurgebiet und das Grundstück der Grundschule allgemeinverbindlich angeordnet, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 nicht abgebrannt werden dürfen. Auch der Netto-Parkplatz ist Verbotszone.
Das gesetzliche Verbot soll die genannten Einrichtungen und historischen Gebäude schützen.ahu