Feuerwerksverbot in Innenstadt

Feuerwerksverkaufs- und Mitführungsverbote / Abbrennen bestimmter Feuerwerke nicht gänzlich untersagt

Im umrandeten, rot gefärbten Bereich ist in der Bad Gandersheimer Innenstadt das Abrennen von Feuerwerk verboten. Die Verbotszone umfasst die gesamte historische Innenstadt von Gandewehr bis Neustadt, Hinter der Münze und der Bahnlinie im Süden. Achtung: Auch in anderen Bereichen gelten in diesem Jahr weitere Einschränkungen.

Bad Gandersheim. Nach der vierten Verordnung zur Änderung der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz gilt in diesem Jahr ein generelles Überlassungsverbot von Feuerwerkskörper (Verkaufsverbot) an Verbraucher ohne sprengstoffrechtliche Erlaubnis. Darauf weist ausdrücklich noch einmal vor dem Jahreswechsel das Ordnungsamt der Stadt Bad Gandersheim hin.

Nach der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten ist zur Vermeidung von Ansammlungen von Menschen in der Zeit vom 31. Dezember bis zum Ablauf des 1. Januar außerdem das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 auf belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie auf belebten öffentlich zugänglichen Flächen untersagt.
In der Zeit vom 31. Dezember, 21 Uhr, bis zum 1. Januar, 7 Uhr, ist zusätzlich sogar das Mitführen der genannten Gegenstände auf den dort genannten Straßen, Wegen, Plätzen und Flächen untersagt. Der Landkreis Northeim legt durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung die betreffenden Straßen, Wege und Plätze sowie Flächen fest. Zudem ist das Veranstalten von Feuerwerken für die Öffentlichkeit verboten.

Gemäß § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der zurzeit gültigen Fassung wird zum Schutz der historischen Altstadt der Stadt Bad Gandersheim mit Bauwerken von geschichtlicher und künstlerischer Bedeutung innerhalb der Grenzen der Gande im Norden und der Straße Hagenmühlenweg, Ochsenwall, Bismarckstraße bis einschließlich der Straße Hinter der Münze mit beidseitiger Bebauung sowie der Straßen Am Küchengraben, Neue Straße und Bleichewiese bis zur Gande im Westen gemäß dem anliegenden Lageplan allgemeinverbindlich angeordnet, dass am 31. Dezember und 1. Januar wegen der besonderen Brandempfindlichkeit der Gebäude pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk, zum Beispiel Raketen, Knallkörper und so weiter) nicht abgebrannt werden dürfen.

Die historische Altstadt sowie alle Ortsteile sind von diesem Verbot betroffen, aber auch die Wohngebiete, in denen sich die Krankenhäuser, Kinder- und Altersheime sowie besonders brandempfindliche Gebäude befinden. Das gesetzliche Verbot soll die genannten Einrichtungen und Häuser schützen.
Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk wie Raketen, China-Böller, Sonnenräder, Heuler und andere mit aufgedruckter CE-Kennzeichnung und Zulassungsnummer einer in der Europäischen Union ansässigen „Benannten Stelle“ (Beispiel:“0589-F1-XXXX“ oder „0589-F2-XXXX“) für eine Zulassung durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung – BAM, aber auch Feuerwerkskörper mit einem anderen Nummerncode als „0589“ in der führenden Ziffer, die auf eine Zulassung durch eine andere europäische Prüfstelle hinweisen, sind nach der europäischen Rechtsharmonisierung und dem daran angepassten deutschen Sprengstoffgesetz zulässig.

Die Feuerwerkskörper nach Kategorie F2 dürfen ausschließlich vom 31. Dezember ab 0 Uhr bis zum 1. Januar, 24 Uhr, von Personen über 18 Jahren abgebrannt werden.

Es wird jedoch ergänzend darauf hingewiesen, dass in der zurzeit gültigen Fassung folgende ganzjährige Regelung gilt: „Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden, wie zum Beispiel Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten.“

Pyrotechnische Gegenstände sind Feuerwerkskörper der Kategorie F2. In unmittelbarer Nähe bedeutet einen Mindestabstand von 200 Metern. Dieser Mindestabstand ist auch in den Ortsteilen der Stadt Bad Gandersheim unbedingt einzuhalten. Bei Einhaltung des Radius von 200 Meter kann in kleinen Ortsteilen teilweise nur außerhalb des Ortes Feuerwerk abgebrannt werden.

Dieses Verbot bezieht sich nicht auf Tisch- und Jugendfeuerwerk, das für Personen unter 18 Jahren zugelassen ist (Kategorie F1). Das gesetzliche Verbot soll die genannten Einrichtungen und Häuser schützen.red