Landkreis: Waschstraßen und Eisverkauf nun doch wieder betreibbar

Northeim. Bereits am Wochenende hatte das Land Niedersachsen angekündigt, die Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte noch einmal zu überarbeiten. Seit heute, 8. April, ist die Neufassung gültig.

Die neue Verordnung wurde am Dienstagnachmittag veröffentlicht und gilt bis einschließlich 19. April 2020. Im Unterschied zur vorherigen Fassung sind nun Kontakte innerhalb der eigenen Wohnung und auf dem eigenen Grundstück nicht mehr ausdrücklich verboten oder auf die Mitglieder des eigenen Hausstandes beschränkt. Grundsätzlich gilt aber nach wie vor, dass physische Kontakte zu anderen Menschen auf ein Minimum reduziert werden müssen.

Auch Autowaschanlagen sind nicht mehr explizit verboten. Die Schließung hatte bei den Bürgerinnen und Bürgern im Landkreis Northeim Unverständnis hervorgerufen. Die niedersächsische Landesregierung steuert nun nach: Gewerblich und dienstlich eingesetzte Nutzfahrzeuge sowie privat genutzte Pkw dürfen demnach in vollautomatischen Waschanlagen wieder gewaschen werden - vor- und nachgelagerte Reinigungsschritte durch den Kunden selbst sind vor Ort aber weiterhin verboten.

Eine Änderung gibt es auch für die Teilnehmer an Hochzeitsfeiern und Beerdigungen: Vorher waren beide nur im engsten Familienkreis gestattet. Nun sind sowohl Hochzeiten als auch Beerdigungen im engsten Familien- und Freundeskreis erlaubt, der jedoch höchstens zehn Personen umfassen darf. Andere private Feiern bleiben weiterhin verboten.

Hier finden Sie die Vorschriften der Landesregierung: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/erlasse-und-allgemeinverfuegung/vorschriften-der-landesregierung-185856.html

Über die Neufassung der Verordnung des Landes hinaus wird auch der Landkreis Northeim seine Allgemeinverfügung anpassen. Ab Karfreitag ist es neben Restaurants, Gaststätten, Systemgastronomie, Imbissen, Mensen, Kantinen und Cafés im Landkreis Northeim nun auch Eiscafés und Eisdielen erlaubt, Abhol- und Lieferdienste anzubieten. Die Lieferung und Abholung von Speisen und Getränken aus diesen Betrieben ist analog zu den Regelungen für andere Gastronomiebetriebe zulässig. Folgende Regelungen müssen eingehalten werden:

-       Der Verzehr ist innerhalb eines Umkreises von 50 Metern zu diesen Betrieben unzulässig.

-       Abhol- und Lieferdienste dürfen nur dann angeboten werden, wenn die Aufträge über Telefon oder Internet erfasst werden und sie dann so bereitgestellt werden, dass eine Abholung oder Lieferung ohne direkten Kundenkontakt möglich ist. Eine Übergabe von Bestellzetteln oder Ähnlichem ist verboten.

-       Im Fall, dass der Kunde die Ware abholt, müssen die Zeitfenster zur Abholung so gestaltet werden, dass ein Kontakt der Kunden untereinander weitgehend vermieden wird. Darüber hinaus sind die bestehenden Abstandsregelungen und Hygienevorschriften einzuhalten.

-       Aus hygienischen Gründen wird eine bargeldlose Bezahlung dringend empfohlen.lpd

Bad Gandersheim

Der Osterhase kommt

Mehr Einsätze im Brandabschnitt Nord/Ost

Saison offiziell eröffnet

Dramaturgin bei den LandFrauen