Stadt weist auf umfängliches Abbrennverbot für Feuerwerk in der Silvester-Nacht hin

Achtung: Verbot gilt nicht nur in der Kernstadt, sondern auch den in meisten Bereichen der Ortsteile!

Die Karte zeigt den Verbotsbereich für Feuerwerkskörper der Klasse F2 (Böller, Raketen und ähnliches). Innerhalb der roten Linie dürfen sie generell nicht mehr gezündet werden. Abbrennverbote gelten aber auch weitläufig in anderen Bereichen und den Ortsteilen. Aufhänger sind vor allem Fachwerkgebäude, von denen es sehr viele gibt, und zu denen ein Abstand von mindestens 200 Metern einzuhalten ist.

Bad Gandersheim. In diesem Jahr ist das Chaos zum bevorstehenden Jahreswechsel so richtig komplett: Zuerst verbietet die Bundesregierung den kompletten Verkauf von Silvesterfeuerwerk, dann setzt das Land Niedersachsen in seiner Lockdown-Verordnung noch einen oben drauf und verbietet sogar ganz das Abbrennen von Feuerwerk. Dieses Verbot ist durch eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg inzwischen wieder gekippt.

Das Land hat reagiert und wenige Tage später eine angepasste Verordnung herausgegeben. Stand damit nun: Das Abbrennen von Feuerwerk ist nicht mehr pauschal verboten, unterliegt aber strikten Einschränkungen, die vornehmlich wegen Corona verhindern sollen, dass sich Menschenansammlungen zum gemeinsamen Raketenabschießen und Böllern bilden.

Grundlegend stellt sich die Frage, wie das alles noch zusammengeht. Das Verkaufsverbot gilt weiter – obwohl diverse Discounter unverständlicherweise auch nach seinem Erlass noch die Werbung für den Böllerverkauf herausgaben und dann mit Zusatzvermerken versehen mussten, dass nichts davon erworben werden kann. Abgebrannt werden aber darf.

In der Praxis wird das bedeuten, es wird definitiv deutlich weniger krachen und glitzern am Silvesterhimmel als jahrzehntelang zuvor. Nur, wer noch Feuerwerk aus den vergangenen Jahren im Keller liegen hatte, oder sich solches anderswo als in Deutschland besorgt hat, darf es legal auch zu diesem Jahreswechsel abbrennen. Und das laut Vorschriften am besten allein und im eigenen Garten.

Denn die Landesverordnung verbietet das Abbrennen auf „belebten Plätzen, Straßen und Wegen“. Eine Formulierung, die nicht nur das Ordnungsamt in Bad Gandersheim ein ums andere Mal in Deutungsprobleme gebracht hat.

Mehrere Bekanntmachungen waren nötig

Zuvorderst, weil die Stadt in üblicher Vorbereitung auf den Jahreswechsel bereits die Bekanntmachung herausgegeben hatte, dass für die gesamte Altstadt das zu Silvester 2008 erstmals angeordnete totale Abbrennverbot auch diesmal gültig ist. Dann diese Verordnung aber zurückziehen und modifizieren musste, weil das Land nunmehr ein totales Abbrennverbot erlassen hatte. Das dann wieder gekippt wurde. Darum kommt nunmehr wieder die Beschränkung des Abbrennens auf Bereiche außerhalb der Altstadt (Grenzen in der Karten ersichtlich) in Kraft.

Durch die geänderte Form der Verordnung hätte die Stadt die Möglichkeit, das Abbrennverbot auch noch über den rot umrandeten Bereich hinaus auszudehnen, und zwar auf eben jene „belebten Plätze, Straßen und Wege“, von denen in der Landesverordnung die Rede ist. Nach einer Auskunft, die das GK von Ordnungsamtsleiter Frank Biener erhielt, werde die Stadt Bad Gandersheim davon aber keinen Gebrauch machen. Zuvorderst mit der Begründung, dass man im Stadtgebiet keine Lokalitäten sehe, auf die die Begrifflichkeit der Verordnung zutreffe.

Biener wies aber gleichzeitig darauf hin, dass die alte Verordnung der Stadt zur Benutzung von Feuerwerkskörpern aus gegebenem Anlass angepasst worden sei.

Das Verbot gilt primär für den 31. Dezember und 1. Januar – an den anderen Tagen des Jahres ist der Einsatz eines solchen Feuerwerks ohnehin verboten. Die Stadt wies darauf hin, dass ein Abbrennen am Silvesterabend durchaus vorgenommen werden kann – nur in keiner Weise im unter dem Verbot abgesteckten Bereich der Altstadt. Ein kleiner Fußweg zu einem Platz außerhalb der Grenzen des Verbotsgebietes wird daher für den einen oder anderen wohl unumgänglich sein.

Ausdrücklich wird davor gewarnt, das Abbrennen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie brandempfindlichen Gebäuden wie Fachwerkhäusern vorzunehmen. „Unmittelbare Nähe“ wird dabei genauer definiert: Es ist ein Mindestabstand von 200 Metern einzuhalten! Innerhalb dieser Bereiche ist Feuerwerk grundsätzlich verboten.

Im Verbotsbereich wird die Polizei im Zuge entsprechender Durchsetzungskontrollen die Einhaltung des Verbotes überwachen. Das gilt für die gesamte Zeit des Silvester- wie Neujahrstages.

Ortsteile auch betroffen

Darüber hinaus wird in diesem Jahr aber nochmals deutlich darauf hingewiesen, dass Abbrennverbote auch in weiten Teilen des übrigen Stadtgebietes, so in praktisch allen Ortsteilen gelten, da Fachwerkhäuser den besonderen Schutz genießen.

Das bedeutet für die Feuerwerker in Ortsteilen ebenfalls den einen oder anderen kleinen Fußmarsch an den Dorf­rand, denn die Kerne der Ortsteile bestehen in aller Regel aus zahlreichen Fachwerkgebäuden, sodass von einem flächendeckenden Verbot auch in Ortsteilen ausgegangen werden kann.
Wörtlich sagte die städtische Abrennbekanntmachung: „Für die Stadt Bad Gandersheim bedeutet dieses Verbot, dass Feuerwerk nur noch in wenigen Bereichen überhaupt abgebrannt werden darf. Die historische Altstadt sowie alle Ortsteile sind von diesem Verbot betroffen, aber auch die Wohngebiete, in denen sich Krankenhäuser, Kinder- und Altenheime sowie besonders brandempfindliche Gebäude befinden.

Die Stadtverordnung wies außerdem darauf hin, dass es dieses Jahr zu Weihnachten ein Verkaufsverbot für Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 gibt. Das Verbot gilt hingegen nicht für sogenanntes Kleinstfeuerwerk der Kategorie F1 (Tischfeuerwerk).

Polizei und Stadt setzen gerade in diesem besonderen Jahr darauf, dass die Einwohner Verständnis für die Regelung zeigen, wie es in den Vorjahren auch bei erlaubtem Feuerwerk weitestgehend schon der Fall war.rah