Versiegelungsgrad entscheidend

Änderung der Satzung über die Erhebung der Abgaben für die Abwasserbeseitigung

Im Betriebsausschuss wurde die Änderung beraten und eine Empfehlung in den Rat gegeben.

Bad Gandersheim. Betriebsleiterin der Stadtwerke, Astrid Schelle, erläuterte in der vergangenen Sitzung des Betriebsausschusses die Satzungsänderung über die Erhebung der Abgaben für die Abwasserbeseitigung der Stadt Bad Gandersheim. Es handelt sich dabei um die Anpassung der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung hinsichtlich der künftigen Festsetzung der Niederschlagswasserbeseitigungsgebühr nach gesplittetem Gebührenmaßstab – vollversiegelt, teilversiegelt und schwachversiegelt.

Schelle erklärt, dass mit der Niederschlagswassergebühr (NSWG) keine neue oder zusätzliche Gebühr erhoben wird, es werde lediglich die bestehende Gebühr, entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage verursachergerecht nach dem Grad der Versiegelung aufgeteilt. Die NSWG orientiert sich künftig an der Größe der bebauten, befestigten und versiegelten Flächen und dem Grad der Versiegelung, über die Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird.

Um die Flächen zur Berechnung der Niederschlagswassergebühr zu ermitteln, fand eine Befliegung des Gemeindegebietes mit der Aufnahme von hochauflösenden Luftbildern statt. Diese Bilder würden sehr genau zeigen, welche Flächen versiegelt sind und welche nicht, auch die Art der Versiegelung sei erkennbar. Es könne jedoch nicht eindeutig festgestellt werden, ob die einzelnen Flächen tatsächlich einen Anschluss an den öffentlichen Abwasserkanal haben und ob Zisternen angeschlossen sind.

Ermittelt werden demnach alle Grundflächen von Gebäuden oder baulichen Anlagen einschließlich Dachüberständen und Vorbauten, Garagen, Nebengebäuden, Flächen überdachter Terrassen, Freisitze, Flächen mit komplett oder teilweise wasserundurchlässigem Belag (Wege, Hofflächen) und sonstige entwässerte Flächen.

Erläuterung zu den drei Versiegelungsgraden

Die Menge des in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Niederschlagswassers hängt von der Oberflächenbefestigung der bebauten/befestigten Flächen ab. Die Art der Befestigung beziehungsweise Versiegelung wird in Form von Versiegelungsgraden bei der Gebührenberechnung berücksichtigt. Es wird zwischen drei Versiegelungsgraden unterschieden:

1. Vollversiegelt (wasserundurchlässige Versiegelung): Zu den undurchlässigen Flächen zählen Befestigungsarten, die eine Versickerungsleistung von bis zu 25 Prozent des Regens aufweisen. Die Flächen werden mit 100 Prozent angesetzt. Zum Beispiel Asphalt, Beton, Kunststoff, Kunststein, Natur- und Betonpflaster, Plattenbeläge, Flach- und Schrägdächer.

2. Teilversiegelt (teilweise wasserundurchlässige Versiegelung): Zu den teilversiegelten Flächen zählen die Befestigungsarten, die eine Versickerungsleistung zwischen 25 Prozent und 75 Prozent des Regens aufweisen. Diese Flächen werden mit 50 Prozent angesetzt. Zum Beispiel Rasengittersteine, wasserdurchlässige Betonsteine, wassergebundene Decken oder begrünte Dächer.

3. Schwachversiegelt (wasserdurchlässige Versiegelung): Zu den wasserdurchlässigen Flächen zählen die Befestigungsarten, die eine Versickerungsleistung von mehr als 75 Prozent des Regens aufweisen. Die wasserdurchlässigen Flächen werden mit 0 Prozent angesetzt (sind zu 100 Prozent gebührenfrei). Zum Beispiel Schotterrasen, Rasen und Rollkies.

Regelungen zu Zisternen bleiben unverändert

Eine Zisterne ist ein Regenwasserspeicher, der ganzjährig genutzt wird, fest installiert und mit dem Boden verbunden ist. Regentonnen sind keine Zisternen. Mit dem Einbau einer Zisterne, die über einen Überlauf an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, kann die Niederschlagswassergebühr gesenkt werden. Voraussetzung ist, dass die Zisterne über ein Volumen von mindestens einem Kubikmeter verfügt und ausschließlich zur Gartenbewässerung dient. Pro Kubikmeter Stauraum erfolgt ein Abschlag von zehn Quadratmeter der befestigten Fläche, von der Niederschlagswasser in die Zisterne eingeleitet wird. Nur Flächen, die an Zisternen ohne Überlauf an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind, bleiben bei der Niederschlagswassergebühr unberücksichtigt. Regenwassernutzungsanlagen zur Brauchwassernutzung (wie zum Beispiel Toilettenspülung, für gärtnerische, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Nutzung und Löschwasser) sind erstmalig in § 8 Absatz 3 der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung aufgenommen.

Vorteile der differenzierten Versiegelungsgrade

Von der neuen Gebührenregelung profitieren die Bürger, die viele Grünflächen haben, in denen das Niederschlagswasser versickern kann. Bei der Planung eines Neu- oder Umbaus empfiehlt es sich, anstatt des betonierten Hofs einen versickerungsfähigen Bodenbelag auszuwählen oder den Parkplatz weniger großzügig anzulegen. Langfristig trägt die gesplittete Abwassergebühr also dazu bei, der immer stärkeren Versiegelung in unseren Städten und Gemeinden entgegenzuwirken und mehr Wasser in seinem natürlichen Kreislauf zu lassen. Damit schützt man sich besser vor Überschwemmung beziehungsweise Hochwasser und vermeidet, dass der Grundwasserspiegel weiter absinkt. Sie gebe Anreize, das Niederschlagswasser im natürlichen Wasserkreislauf zu lassen. Sie unterstützt also all die, die das Niederschlagswasser dort lassen, wo es hingehört: im Boden – ob es nun direkt auf Freiflächen versickert oder aus einer Zisterne als Gießwasser wieder in die Erde zurückgeführt wird. Ferner wird im Rahmen des Wassermanagements Brauchwassernutzung gezielt gefördert, um die (künftig knappe) Trinkwasserressource zu schonen.

Der Beschluss wurde angenommen im Ausschuss und wird als Empfehlung in den Rat gegeben.red/hei

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