Wahleinspruch: Wie es damit nun weitergeht

Rat hat am 4. November über Stellungnahme der Wahlleitung zu entscheiden

Bad Gandersheim. Seit Freitag liegt er vor, der Wahleinspruch von CDU-Ratsmitglied Timo Dröge. Am Donnerstag davor hatte noch der Gemeindewahlausschuss getagt und das Ergebnis der Bürgermeister-Stichwahl vom 26. September festgestellt. Ab dann läuft laut Niedersächsischem Kommunalwahlgesetz eine 14-tägige Einspruchsfrist.

Der vorliegende Einspruch ist bei der zuständigen Wahlleiterin eingegangen. Diese ist Claudia Bastian bei der Stadtverwaltung. Ihr obliegt nun nach dem Wahlrecht die Aufgabe, den Einspruch zu prüfen und zu bewerten. Dazu werde sie, so Bastian gegenüber dem GK, sich auch fachlicher Unterstützung versichern. Das Ergebnis der Überprüfung ist dann „unverzüglich“ der zuständigen Einwohnervertretung mit einem Beschlussvorschlag vorzulegen. In diesem Falle ist der Stadtrat diese Einwohnervertretung, und Bastian ging davon aus, dass sie dem neuen Rat in dessen konstituierender Sitzung am Donnerstag, 4. November, bereits die Stellungnahme mit Beschlussempfehlung zum Einspruch vorlegen werde.

Im Kommunalwahlgesetz heißt es zur Entscheidungsfindung wörtlich:

(1) Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen, wenn er 1. unzulässig oder zulässig, aber unbegründet ist oder 2. zwar zulässig und begründet ist, aber der Rechtsverstoß auch im Zusammenhang mit anderen Rechtsverstößen das Wahlergebnis nicht oder nur unwesentlich beeinflusst hat.

(2) Ist ein Wahleinspruch nicht nach Absatz 1 zurückzuweisen, so wird 1. das Wahlergebnis neu festgestellt oder berichtigt oder 2. die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt.

(3) Die Wahlprüfungsentscheidung ist zu begründen.

Im Mittelpunkt der Prüfung des Einspruches steht die Frage, ob sich Bürgermeisterin Franziska Schwarz der Verletzung ihrer Neutralitätspflicht schuldig gemacht hat, weil sie laut Begründung des Einsprucherhebers während des Wahlkampfes Veranstaltungen dürchgeführt habe, bei denen sich der dienstliche mit dem wahlkämpferischen Aspekt untrennbar vermischt habe. Zudem habe die Amtsinhaberin Ressourcen zum Beispiel der Stadtverwaltung genutzt, die den anderen Kandidaten nicht zur Verfügung gestanden hätten.rah