Corona-Notbremse endet – Lockerungen ab Freitag

Erste vorsichtige Lockerungen gelten jetzt auch im Landkreis Northeim

Landkreis. Seit Mittwoch ist klar, dass ab Freitag, 21. Mai, die aktuell geltende Bundes-Notbremse außer Kraft tritt. Im Landkreis Northeim gelten daher ab Freitag auch die Regelungen der aktuellen Corona-Verordnung des Landes. In den Bereichen Gastronomie und Einzelhandel, Tourismus und Kultur kommt es zu ersten Öffnungen.

Hier die wichtigsten Lockerungen:

Kontaktbeschränkungen:

Im Grundsatz gilt bei einer Inzidenz zwischen 35 und 100, dass sich ein Haushalt mit maximal zwei Personen aus einem weiteren Haushalt treffen kann. Die hier zugehörigen Kinder werden dabei bis zu einem Alter von 14 Jahren (0 bis 14) nicht eingerechnet. In Regionen mit niedriger Inzidenz (bis 35) sind entsprechend mehr Kontakte möglich. Hier können Zusammenkünfte von drei Haushalten mit bis zu maximal 10 Personen ermöglicht werden (10-aus-3-Regel), zugehörige Kinder (0 bis 14 Jahre) werden ebenfalls nicht eingerechnet. Menschen deren vollständige Impfung 14 Tage zurückliegt und alle vollständig Genesenen werden bei den Kontaktbeschränkungen nicht mehr mitgezählt (gilt auch beim Sport).

Sport:

Bis zu 30 Kinder und Jugendliche bis einschließlich 18 Jahren können draußen mit getesteten, geimpften oder genesen Betreuungspersonen in festen Gruppen wieder Kontaktsport treiben – auch Mannschaftssport! Getesteten, vollständig geimpften oder genesenen Erwachsenen ist immerhin kontaktfreier Sport in Gruppen draußen mit mindestens zwei Meter Abstand voneinander wieder möglich. Schwimmbäder können für die Erteilung von Schwimmunterricht und Schwimmkursen geöffnet werden. Unterrichtende und volljährige Teilnehmende müssen getestet sein, die Gruppen dürfen jenseits der Geimpften und Genesenen nicht mehr als 20 Personen umfassen. Solarien dürfen öffnen (sind aber natürlich kein Sport).

Einzelhandel:

Auch der über die notwendige Grundversorgung hinausgehende Einzelhandel kann wieder öffnen. In Geschäften bis zu einer Verkaufsfläche von 200 Quadratmetern ist ein Einkauf nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Der Zugang zu Geschäften mit mehr als 200 Quadratmetern Verkaufsfläche ist nur mit Nachweis eines negativen Tests, einer vollständigen Impfung oder Genesung zulässig.

Außengastronomie:

Die Außenbereiche von Gastronomiebetrieben (mit und ohne Speiseangebot) dürfen mit einem Hygienekonzept, das insbesondere hinreichende Abstände zwischen den einzelnen Tischen vorsieht, bis 23 Uhr geöffnet haben. Der Zugang ist nur mit einem negativen Testergebnis möglich, wenn nicht bereits eine vollständige Impfung oder eine Genesung nachgewiesen werden kann. Die Gäste müssen sich an Tischen aufhalten.

Beherbergung:

Auch Beherbergungsbetriebe dürfen in Niedersachsen für Menschen, die ihren ersten oder zweiten Wohnsitz in Niedersachsen haben, wieder öffnen. Noch nicht vollständig geimpfte oder genesene Gäste müssen bei Anreise und mindestens zweimal pro Woche einen negativen Test nachweisen. Hotels und Pensionen, Jugendherbergen und Campingplätze dürfen nur bis zu 60 Prozent belegt werden, für Ferienwohnungen und Ferienhäuser gilt eine eintägige Wiederbelegungssperre, um die Ab- und Anreise zu entzerren. Zulässig sind mit Testungen bei Anreise und zweimal wöchentlich zukünftig auch wieder mehrtägige Kinder- und Jugendfreizeiten in Gruppengrößen bis 50.

Museen, Galerien, Ausstellungen und weitere:

Der Besuch von Museen, Galerien, Ausstellungen und Gedenkstätten ist jedoch nur mit negativem Testnachweis oder dem Nachweis einer vollständigen Impfung oder Genesung möglich. Auch hier gilt eine Kapazitätsbegrenzung von 50 Prozent.

Kulturelle Veranstaltungen:

Theater, Kinos, Konzerthäuser und Kulturzentren dürfen unter freiem Himmel mit bis zu 250 Personen Sitzveranstaltungen mit Hygienekonzept und hinreichendem Abstand durchführen.

Zugangserfordernis ist eine negative Testung, eine vollständige Impfung oder eine Genesung. Erlaubt sind nur Veranstaltungen, die nicht auf eine Interaktion und Kommunikation zwischen den Besucherinnen und Besuchern angelegt sind. Beispiele hierfür sind ein Klassikkonzert, eine Tanzvorführung oder ein Theaterstück, nicht aber ein Fußballspiel.

Soweit für den Besuch der vorgenannten Bereiche Testungen vorgeschrieben sind, können dies PCR (Labor)-Tests, PoC-Antigen-Tests für den professionellen Gebrauch (Schnelltests) oder Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung (Selbsttests) sein. Die Tests müssen allerdings unter Aufsicht durchgeführt werden.

Zulässig sind:

a. Testungen direkt vor oder im Eingangsbereich eines Geschäftes, eines Gastronomiebetriebes oder einer Veranstaltung.

b. unter Aufsicht am Arbeitsplatz durchgeführte und bescheinigte Negativtestungen.

Natürlich sind auch Tests in einem Testzentrum möglich; kostenlose Bürgertests können bei Bedarf auch täglich in Anspruch genommen werden.
Jede dieser Bescheinigungen kann innerhalb der 24 Stunden beliebig oft verwendet werden. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahren benötigen jenseits des Schulbetriebs keine negativen Testnachweise. Vollständig Geimpfte und Genesene sind den Getesteten gleichgestellt. Sie müssen also keine Tests machen.lpd

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