Corona-Regeln: Was ab heute anders wird

Verschärfte Verordnung tritt in Kraft / Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick

Die Corona-Ampel des Landes Niedersachsen am Montag: Am Montagmorgen sind sie mindestens noch nicht eingetreten, die nach Wochenenden oft üblichen Sprünge in den Inzidenzen. Die Coronaampel am 30. November sieht der vom Sonntag sehr ähnlich. Das gilt auch für die Landesinzidenz, die sich bei 85,9 vergleichsweise stabil verhält. In Südniedersachsen sind weiter Goslar in Grün, Holzminden und Göttingen in Gelb und Northeim leider noch in Rot eingestuft, dies aber mit einer weiter gefallenen Inzidenz von 52,9. Gelb kommt damit auch für Northeim mindestens wieder in Sichtweite. Nur zwei Landkreise führen noch Inzidenzen über 200. Positiv auch, dass die Zahl der Landkreise mit einer Inzidenz über 100 auf nunmehr sieben zurückgegangen ist. Hier waren in der Spitze mal mehr als 16 Landkreise in Niedersachsen vertreten. Grundlegend gibt die Entwicklung Anlass zur Hoffnung, dass nach dem Plateau der Infektionszahlen nun ein leichter und – im Zusammenwirken mit den ab 1. Dezember geltenden, verschärften Regelungen – vielleicht auch bald beschleunigter Rückgang einsetzen könnte.

Region. Mit dem 1. Dezember tritt eine neue  Verordnung im Land Niedersachsen in Kraft, mit der einige der bereits seit Anfang November bestehenden Corona-Beschränkungen nochmals verschärft oder abgewandelt werden. Wir geben einen Überblick, was sich ab heute ändert.

Die wichtigste Änderung ist eine weitere Verringerung der Kontakte, da die bisherige Beschränkung im November noch nicht die Wirkung gezeitigt hat, die man sich von ihr erhofft hatte. So wird die Zahl der Menschen, die beieinander zusammenstehen oder etwas in Gemeinsamkeit machen, auf fünf heruntergesetzt (bislang zehn). Dabei dürfen nur zwei Hausstände zusammenkommen, Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt.

Eine Ausnahme wird für die Zeit vom 23. Dezember bis 1. Januar gemacht, hier dürfen bis zu zehn Personen in der Öffentlichkeit zusammenkommen, dies aus bis zu zehn Hausständen und ohne Einrechnung von Kindern unter 14 Jahren.

Die gleichen Regelungen wie im öffentlichen Bereich gelten ab heute auch für den Privatbereich. In einer Wohnung dürfen demnach nur fünf Personen aus maximal zwei Hausständen zusammenkommen, Kinder unter 14 Jahren wiederum nicht einberechnet. Für den Zeitraum vom 23. Dezember bis 1. Januar gilt dieselbe Ausnahme wie schon für den öffentlichem Raum beschrieben mit zehn Personen aus bis zu zehn Hausständen.

Mund-Nasenschutz ist wie bisher überall in öffentlichen Einrichtungen und Innenräumen zu tragen. Erweiternd schreibt die neue Verordnung vor, dass der Mund-Nasenschutz auch schon in den Eingangsbereichen und auf Parkplätzen solcher Einrichtungen (also zum Beispiel beim Einkauf) getragen werden muss.
Für Betriebsstätten wird der Mund-Nasenschutz nun ebenfalls vorgeschrieben, wenn dort zum Beispiel die Abstände immer wieder einmal unterschritten werden. Im Sitzen und bei ausreichend Abstand kann der Mund-Nasenschutz abgelegt werden. Ebenso bei anstrengenden Tätigkeiten.

Unter freiem Himmel muss Mund-Nasenschutz immer dann getragen werden, wenn zum Beispiel die Mindestabstände nicht eingehalten werden können. Ebenso, wenn es sich um einen nicht vorübergehenden Aufenthalt handelt. Die genaue Definition beider Umstände legen die Landkreise oder kreisfreien Städte selbst in einer Allgemeinverfügung fest, in der sie Plätze sowie Zeiträume im Sinne der Regelung benennen müssen.

Eine weitere Anpassung hat es im Bereich der Dokumentationspflicht gegeben. Ab heute gilt: Die erhobenen Kontaktdaten sind für eine Zeit von drei Wochen aufzubewahren. Niemand außer dem Gesundheitsdienst darf Zugriff auf die Kontaktdaten haben, dem Gesundheitsdienst, und nur diesem, sind sie auf Verlangen vorzulegen. Spätestens vier Wochen nach Erhebung sind die Kontaktdaten zu löschen.

Das Gesundheitsamt kann die Kontaktdaten zur Nachverfolgung von Infektionsketten nutzen. Auch dabei gelten ansonsten die üblichen Datenschutzbestimmungen und eine Löschungsfrist, wenn die Nachverfolgung der Infektionsketten abgeschlossen ist.

Die Liste der Schließungen wird durch die Verordnung ab heute auch noch um die Gastronomiebetriebe an Fernstraßen und Raststätten an Bundesautobahnen erweitert.

Bekanntermaßen gelten auch neue Flächenbeschränkungen im Einzelhandel: Unter 800 Quadratmetern Verkaufsfläche darf je zehn Quadratmeter ein Kunde eingelassen werden, bei mehr als 800 Quadratmetern auf die über 800 Quadratmeter liegende Fläche wird ein Schlüssel von einem Kunden je weiteren 20 Quadratmetern angewandt. In Einkaufszentren gilt die zusammengerechnete Verkaufsfläche als Grundlage der Berechnung. Die Betreiber müssen Hygienekonzepte haben, die einen geregelten Einlass gewährleisten und die Bildung von Warteschlangen vermeiden.

Die Diskussion ums Silvesterfeuerwerk hat nun zu einer noch „weichen“ Regelung geführt, die Folgendes besagt: „Zur Vermeidung von Ansammlungen von Menschen sind Feuerwerke auf belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ... sowie auf öffentlich zugänglichen Flächen untersagt. Die Landkreise und kreisfreien Städte legen durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung die betreffenden Straßen, Wege und Plätze sowie Flächen im Sinne des Satzes 1 fest. Das Veranstalten von Feuerwerken für die Öffentlichkeit ist verboten.“

Klar ist damit, dass ein wie früher weithin praktiziertes gemeinsames Abbrennen prinzipiell untersagt wird. Nicht so privates Feuerwerk, wobei unklar bleibt, ob das Abbrennen privater Feuerwerke in der Öffentlichkeit auch „für die Öffentlichkeit“ wäre. Die zugeordnete Allgemeinverfügung des Landkreises oder der Stadt Bad Gandersheim für den eigenen Wirkungsbereich liegt zudem noch nicht vor.

Ausgenommen von den Beschränkungen ist weiter die Kinderbetreuung, auch private. Ebenso dürfen weiterhin Gottesdienste und andere Religionsausübungen stattfinden, immer natürlich unter Beachtung der Hygienevorschriften. In Kindertageseinrichtungen dürfen Gruppen nicht mehr durchmischt werden, selbst wenn sie zeitgleich betrieben werden.

Neu aufgenommen wurde hier die Regelung: „Wenn in Bezug auf das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem oder in der die Kindertageseinrichtung liegt, die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung 200 oder mehr Fälle je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen beträgt, hat ... für die Dauer der Überschreitung dieser Zahl jede Person während der Betreuung in einer Hortgruppe eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Einhaltung des Abstandsgebots ... nicht gewährleistet werden kann.“
In Schulen sind ja schon länger „Kohorten“ als gleichbleibende Schülergruppen eingerichtet. Hier wurde hinzugefügt: „Außerhalb von Unterrichts- und Arbeitsräumen hat jede Person eine Mund-Nasen-Bedeckung in von der Schule besonders gekennzeichneten Bereichen zu tragen, in denen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Einhaltung des Abstandsgebots ... zwischen Personen, die nicht derselben Gruppe angehören, nicht gewährleistet werden.“ Gleiches gilt, wenn die zuständige Behörde gegenüber der Schule eine andere, mindestens eine Lerngruppe betreffende Infektionsschutzmaßnahme angeordnet hat.

Besondere Schulregelungen wurden für bestimmte Inzidenzen eingeführt: Über Inzidenz 50 muss auch in den Unterrichtsräumen Mundschutz in Sekundarstufe I und II getragen werden. Bei behördlichen Infektionsschutz-Anordnungen für mindestens 14 Tage. Wird eine Inzidenz von 200 überschritten, muss auch im Grundschulbereich überall und durchgängig Maske getragen werden. Zudem ziehen Regelungen, die ab einer Inzidenz von 100 auf die Teilung von Gruppen abzielen sowie weitere schulspezifische Anordnungen. Eine Fortschreibung hat im November auch der Hygieneplan für Schule erfahren.

In allen anderen, bereits bestehenden Regelungen hat es keine Veränderungen gegeben. Eine Präzisierung ist noch für die Ausnahmen im Bereich des Sports vorgenommen worden, wo genauer benannt wurde, wer als Profi- oder Leistungssportler gesehen wird. Dazu gehören auch Athleten, die in einem Leistungskader oder Landestützpunkt trainieren. Ein solcher befindet sich zum Beispiel in Bad Gandersheim mit der Hammerwerfergruppe von Trainer Peer Grajek. Für solche Gruppen gelten zusätzlich erweiterte Regelungen.rah

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