Im Northeimer Impfzentrum: Impfungen aktuell nur mit BioNTech und Moderna

Öffnung der zweiten Priorisierungsgruppe hat begonnen: Jetzt werden alle Menschen über 70 Jahren geimpft

Northeim eröffnet die zweite Priorisierungsgruppe: Die Altersgruppe 70 bis 79 Jahre ist aufgerufen. Geimpft wird aber vorerst nur noch mit BioNTech- oder Moderna-Impfstoff.

Northeim. Im Northeimer Impfzentrum wird, bis klar ist, wie es mit dem Impfstoff von AstraZeneca weitergeht, aktuell nur mit den Impfstoffen von BioNTech und Moderna geimpft. Die bereits für die beiden Impfstoffe vereinbarten Termine bleiben daher bestehen. Pro Woche werden so derzeit etwa 250 Impfungen durchgeführt. Im Gegensatz dazu müssen zunächst alle Termine für den Impfstoff AstraZeneca abgesagt werden.

Hierzu wurden bereits Terminabsagen per E-Mail und SMS durch den Betreiber des Terminportals verschickt, weitere Terminabsagen auf dem Postweg sollen in den nächsten Tagen zugehen. Außerdem ist geplant, dass die Betroffenen automatisch einen neuen Termin zugeteilt bekommen, sobald erneute Terminkapazitäten zur Verfügung stehen. Die Informationen kommen somit vom Land.

Unabhängig davon hat Gesundheitsministerin Daniela Behrens bereits in der Vorwoche darüber informiert, dass jetzt auch alle Impfberechtigten der Priorisierungsgruppe 2, zu der unter anderem die Menschen ab 70 Jahren gehören, über das Impfportal des Landes einen Impftermin vereinbaren oder sich auf die Warteliste setzen lassen können.

Priosierungsgruppe 2 startet

Mit der Öffnung der Priorisierungsgruppe 2 können sich jetzt insbesondere alle Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, über die Landeshotline für eine Impfung anmelden. Nach Aussagen der Gesundheitsministerin plane man in diesem Zuge alle betroffenen Personen in einem gestaffelten Verfahren anzuschreiben.

Demnach sollen zunächst alle Menschen über 77 Jahren angeschrieben werden, danach alle ab 74 Jahren und anschließend die übrigen Personen ab 70. Unabhängig davon, ist das Anmeldeportal aber bereits seit Freitag freigeschaltet. Niemand muss also auf die Anschreiben warten, um sich für einen Impftermin vormerken zu lassen.

Mit der Öffnung des Anmeldeportals für die Impfberechtigten der Priorisierungsgruppe 2 wird vorgegeben, dass sich nun auch das Personal einbezogener Einrichtungen ausschließlich einzeln über das Anmeldeportal des Landes anmelden kann. Die Terminbuchung mittels Belegschafts-Sammelliste über das Impfzentrum entfällt damit ab sofort. Bereits im Impfzentrum vorliegende Sammellisten werden aber noch abgearbeitet. Die betroffenen Einrichtungen werden telefonisch vom Impfzentrum über das weitere Vorgehen informiert.

Das Anmeldeportal des Landes ist für Terminvergaben oder Terminreservierung weiterhin ausschließlich über die Telefonnummer 0800 99 88 665 (an Sonn- und Feiertagen ist die Hotline geschlossen.) oder hier zu erreichen. Beim Impfzentrum können auch weiterhin keine Termine vereinbart werden!

Wer jetzt schon auf der Warteliste registriert ist (unter anderem über 80-Jährige) behält seinen bevorzugten Terminanspruch. Darüber hinaus können natürlich auch weiterhin Personen aus der Priorisierungsgruppe einen Termine vereinbaren beziehungsweise sich auf einen Wartelistenplatz setzen lassen.

Wer gehört zur Priorisierungsgruppe 2?

– Über 70-Jährige

– Personen mit Trisomie 21 oder einer Conterganschädigung

– Personen nach einer Organtransplantation

– Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung (bipolare Störung, Schizophrenie, schwere Depression)

– Personen mit behandlungsbedürftigen Krebserkrankungen

– Personen mit schweren chronischen Lungenerkrankungen (zum Beispiel interstitielle Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose), Muskeldystrophien oder vergleichbaren neuromuskulären Erkrankungen, Diabetes mellitus mit Komplikationen, Leberzirrhose oder einer anderen chronischen Lebererkrankung, chronischer Nierenerkrankung oder Adipositas (mit BMI über 40)

– Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus besteht

– Bis zu zwei enge Kontaktpersonen von pflegebedürftigen Personen, die nicht ein einer Einrichtung leben, die über 70 Jahre alt sind, nach Organtransplantation oder die eine der vorgenannten Erkrankungen oder Behinderung haben

– Bis zu zwei enge Kontaktpersonen von Schwangeren

– Personen, die in stationären oder teilstationären Einrichtungen für geistig oder psychisch behinderte Menschen tätig sind oder im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig geistig oder psychisch behinderte Menschen behandeln, betreuen oder pflegen

– Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen oder im Rahmen der Ausübung eines Heilberufes mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus tätig sind, insbesondere Ärztinnen und Ärzte und Personal mit regelmäßigem Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und in Corona-Testzentren

– Polizei- und Einsatzkräfte, die im Dienst, etwa bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind. Erfasst sind auch Soldatinnen und Soldaten, die bei Einsätzen im Ausland einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind

– Personen, die in Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland oder für das Deutsche Archäologische Institut an Dienstorten mit unzureichender gesundheitlicher Versorgung tätig und infolgedessen einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind

– Personen, die im Ausland für deutsche politische Stiftungen oder Organisationen und Einrichtungen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland in den Bereichen Krisenprävention, Stabilisierung, Konfliktnachsorge, Entwicklungszusammenarbeit oder auswärtige Kultur- und Bildungspolitik oder als deutsche Staatsangehörige in internationalen Organisationen an Orten mit unzureichender gesundheitlicher Versorgung tätig und infolgedessen einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind

– Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege, in Grundschulen, Sonderschulen oder Förderschulen tätig sind

– Personen im öffentlichen Gesundheitsdienst und in besonders relevanten Positionen zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur

– Personen, die insbesondere in Flüchtlings- und Obdachloseneinrichtungen oder in sonstigen Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe oder in Frauenhäusern untergebracht oder tätig sind

– Personen, die im Rahmen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch regelmäßig bei älteren oder pflegebedürftigen Menschen tätig sind

Für alle unter 70 gilt: Das Vorliegen einer beruflichen Indikation muss im Impfzentrum mithilfe geeigneter Unterlagen nachgewiesen werden. Dazu reicht beispielsweise eine formlose Bescheinigung des Arbeitgebers, aus der hervorgeht, dass die Voraussetzungen nach der Corona-Impfverordnung vorliegen.
Zum Nachweis der medizinischen Indikation reicht eine Bescheinigung der Krankenkasse oder der Ärztin oder des Arztes, welche die Diagnose der genannten Erkrankung bestätigt.lpd

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