Kontakte meiden, um das Virus einzudämmen

Allgemeinverfügung der Landesregierung: Was ist erlaubt, was ist verboten? / Gültig bis zum 18. April 2020

Soziale Kontakte zu beschränken in der Corona-Pandemie, dazu ruft das Niedersächsische Gesundheitsministerium in einer Allgemeinverfügung zum Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus auf. Darin ist ausführlich geregelt, was erlaubt und vor allem was derzeit nicht gestattet ist.

Region. Die rasante Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in den vergangenen Tagen in Deutschland sei besorgniserregend, heißt es darin. Es müsse alles dafür getan werden, einen unkontrollierten Anstieg der Fallzahlen zu verhindern und das Gesundheitssystem leistungsfähig zu halten. Nur so sei es möglich, diejenigen, die sich mit dem Coronavirus infiziert hätten und medizinischer Betreuung bedürften, gut zu versorgen. Vor allem müssten die Menschen geschützt werden, die ein besonderes Risiko für schwere Krankheitsverläufe haben.

Mindestabstand einhalten...

Die Allgemeinverfügung schreibt vor, Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Haushalts gehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Kontakte außerhalb der eigenen Wohnung sind nur erlaubt, wenn dabei folgende Bedingungen zwingend eingehalten werden: In der Öffentlichkeit (einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) ist, wo immer das möglich ist, ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Das gilt auch für die körperliche oder sportliche Betätigung im Freien, nicht jedoch für Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung wohnen. Verhaltensweisen in der Öffentlichkeit, die das Abstandsgebot von Mensch zu Mensch gefährden, etwa Gruppenbildung), sind untersagt.
...auch in ÖPNV-Wartebereichen

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist Einzelpersonen gestattet. Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind auf höchstens zwei Personen beschränkt, ausgenommen von dieser Beschränkung sind Angehörige sowie Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung leben. Ebenfalls ausgenommen sind Wartebereiche des ÖPNV unter Wahrung eines Mindestabstandes von 1,5 Meter zu anderen.

Versorgungsleister weiterhin zu nutzen

Weiterhin zulässig sind körperliche und sportliche Betätigung im Freien, die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, auch die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen, die Inanspruchnahme ambulanter oder stationärer medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, etwa Arztbesuch und medizinische Behandlungen. Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt. Ebenfalls möglich ist der Besuch bei Angehörigen medizinischer Fachberufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist, etwa Psycho- oder Physiotherapie. Erlaubt sind weiter der Besuch von anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens, soweit der Besuch nicht gesondert eingeschränkt ist, sowie von Apotheken, Sanitätshäusern, Optikern, Hörgeräteakustikern, Drogerien und die Versorgung mit Lebensmitteln, Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs in diesen Betrieben und Einrichtungen: Geöffnet bleiben Lebensmittelhandel, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, Großhandel, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Post, Banken, Sparkassen und Geldautomaten, Tankstellen, Kfz- oder Fahrrad-Werkstätten, Reinigungen, Zeitungsverkauf, Waschsalons und der Verkauf von Fahrkarten für den ÖPNV.

Betreuung und Behördengänge weiter möglich

Ebenfalls möglich bleiben die Logistik für Industrieproduktion, der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im privaten Bereich, die Betreuung von hilfebedürftigen Personen und Minderjährigen, die Begleitung Sterbender sowie die Teilnahme an Beerdigungen, jedoch nur im engsten Familienkreis, die Wahrnehmung einer seelsorgerischen Betreuung durch einzelne Geistliche, die Begleitung und Abholung von Kindern im Rahmen einer Notbetreuung von Schulen, Kindertageseinrichtungen oder anderen Betreuungseinrichtungen, soweit der Besuch dieser Einrichtungen nicht gesondert eingeschränkt ist, der Besuch von Behörden, Gerichten, anderen Hoheitsträgern sowie von anderen Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, die Versorgung, Betreuung oder Ausführung von selbst gehaltenen Tieren oder von Tieren, für die sonst eine Pflicht zur Versorgung besteht, soweit dies nicht gesondert eingeschränkt ist, sowie eine tierärztlich notwendige Versorgung, die Abwendung unmittelbarer Gefahren für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person, naher Angehöriger oder des Eigentums sowie anderer vergleichbarer Notlagen, die nicht anders abgewendet werden können; außerdem gilt das Kontaktverbot nicht, wenn Anordnungen einer Behörde, eines anderen Verwaltungsträgers oder eines Gerichts Folge zu leisten ist.

Berichterstatter weiter öffentlich unterwegs

Ebenfalls gestattet sind Aufenthalte im öffentlichen Raum im Rahmen der Berichterstattung durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderer Medien.

Abstand auch bei Außer-Haus-Verkauf

Betreiber von Restaurationsbetrieben, die einen Außer-Haus-Verkauf anbieten, sind verpflichtet, Abstandsregelungen sicherzustellen: einen Mindestabstand von 1,50 Metern zwischen den Kunden sowie durchschnittlich lediglich eine Person auf zehn Quadratmeter.

Keine Dienstleistungen ohne Mindestabstand

Alle nicht dringend notwendigen Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. Dies gilt inbesondere für Frisöre, Tattoo-, Nagel- und Kosmetikstudios sowie für Physiotherapeuten, es sei denn, eine Behandlung ist durch ärztliche Bescheinigung als unaufschiebbar erklärt, ebenso für Fahrschulen. Notwendige Dienstleistungen sind insbesondere Optiker und Hörgeräteakustiker. Die Betreiber der genannten Verkaufsstellen und Ladengeschäfte sind verpflichtet, einen Mindestabstand von 1,5 Meter zwischen den Kunden sicherzustellen, zulässig ist durchschnittlich lediglich eine Person auf zehn Quadratmetern. Auf Wochenmärkten sind nur Verkaufsstände für Lebensmittel erlaubt. Die Betreiber sind verpflichtet, den Mindestabstand sicherzu­stellen. Betreibern von Bau-, Gartenfach- und Gartenbaumärkten ist die Abgabe von Waren an nichtgewerbliche Kunden untersagt. Die Kunden haben nachzuweisen, ein entsprechendes Gewerbe auszuüben.

Berufliche Zusammenkünfte zulässig

Zu beruflichen Zwecken sind Zusammenkünfte von mehreren Personen zulässig, ebenfalls, soweit möglich, mit Mindestabstand.
Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung dieser Regelungen zu kontrollieren. Weitergehende Anordnungen der örtlich zuständigen Behörden bleiben unberührt.

Beschränkungen gelten ab sofort

Die Beschränkungen der sozialen Kontakte gelten ab sofort, die Allgemeinverfügung endet mit Ablauf des 18. April. Eine Verlängerung bleibt vorbehalten.

Ernstzunehmende Situation

Das neuartige Coronavirus stellt die gesamte Gesellschaft und das Gesundheitssystem vor enorme Herausforderungen. Es besteht welt-, deutschland- und niedersachsenweit eine sehr dynamische und ernstzunehmende Situation mit starker Zunahme der Fallzahlen innerhalb weniger Tage. COVID-19 ist sehr infektiös. Besonders ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an der Krankheit sterben.

Ziel Verlangsamung

Ziel muss es sein, die Infektionskurve zu verlangsamen, damit auch bei hohen Krankheitsfällen stets genügend Intensivplätze zur Verfügung stehen und die gesundheitliche Versorgung weiterhin gesichert bleibt. Die Vermeidung sozialer Kontakte wird die Übertragungsgeschwindigkeit verringern und ist daher wirkungsvoller als eine pauschale Ausgangssperre.

Bewegungsfreiheit ja, aber Kontakte einschränken

Nicht das Verlassen der Wohnungen ist die Gefahr, sondern der häufige unmittelbare soziale Kontakt, der dem Virus eine unkontrollierte Verbreitung ermöglicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kontakt im öffentlichen Raum oder im häuslichen Umfeld stattfindet. Wissenschaftliche Erkenntnisse belegen: Es ist wichtig, auch in dieser Zeit Bewegung im Freien an der frischen Luft zu ermöglichen. Aus medizinischer Sicht ist diese Bewegung sogar zu empfehlen. Deshalb kommt es jetzt darauf an, nicht die individuelle Bewegungsfreiheit einzuschränken. Geboten ist es vielmehr, Kontakte zu verhindern.

Ausbreitung verzögern

Da derzeit weder eine Impfung noch eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verzögern. In Niedersachsen sind dazu bereits zahlreiche Maßnahmen eingeleitet, die aber in der Summe noch nicht ausreichen, um die Geschwindigkeit der Infektionsketten im erforderlichen Maß abzubremsen. Das Ziel einer Entschleunigung und Unterbrechung lässt sich nur mit weiteren Maßnahmen zur Einschränkung sozialer Kontakte erreichen. Die hier geregelten Beschränkungen stellen im Kontext der übrigen Maßnahmen zur Kontaktreduzierung nach Ansicht des Ministeriums ein wirksames und angemessenes Vorgehen dar.
Die Regelungen gewährleisten insbesondere eine Teilnahme am beruflichen Leben, die Versorgung mit medizinischen Leistungen und eine soziale Teilhabe. Das Alltagsleben wird nur so weit eingeschränkt, wie es zur Zielerreichung nach derzeitigen fachlichen Risikoeinschätzungen erforderlich ist.

Eindämmung angestrebtes Ziel

Die Beschränkungen der sozialen Kontakte sind zur Eindämmung der Verbreitungsrisiken angesichts des angestrebten Ziels der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung für die Gesamtbevölkerung verhältnismäßig. Die notwendigen Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in besonderen Bereichen dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des derzeit durch das Influenza-Geschehen hoch beanspruchten Gesundheitssystems über einen absehbar längeren Zeitraum hinaus.oh

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