Landkreis erlässt Allgemeinverfügung zum Silvesterfeuerwerk

Auch mehrere Bereiche in der Gemeinde Kalefeld von Verboten betroffen

Region. Die Corona-Verordnung regelt – wie schon im letzten Jahr – ein Verbot von Feuerwerken zu Silvester und Neujahr. In der Zeit vom 31. Dezember bis zum Ablauf des 1. Januar ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 Sprengstoffgesetzes auf belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und auf belebten öffentlich zugänglichen Flächen untersagt. Der Landkreis hat per Allgemeinverfügung festgelegt, um welche Bereiche es sich handelt.
Damit ist auch im Landkreis Northeim zum Jahreswechsel das Abbrennen von Feuerwerk in bestimmten Bereichen verboten. Am 31. Dezember ist in den genannten Bereichen zudem ab 21 Uhr (bis morgens 7 Uhr) auch das Mitführen von Feuerwerk untersagt.

Bundesweit verboten ist der Verkauf von Feuerwerk. Feuerwerk, das sich bereits im Bestand der Bürgerinnen und Bürger befindet, darf im eigenen Garten, auf einer ruhigen Straße oder einem ruhigen Platz abgebrannt werden. Auch Kleinstfeuerwerk wie Wunderkerzen und Knallerbsen, die ganzjährig erworben werden können, dürfen verwendet werden.

Hier die per Allgemeinverfügung festgelegten Straßen, Wege und Plätze:

Gemeinde Kalefeld:

– Schwimmbadstraße 11 (Parkplatz und Schulhof), Kalefeld
– Schulstraße 1 (Hoffläche und Parkplatz), Sebexen
– In der Trift (Parkplatz), Echte
– Hauptstraße 14a (Parkplatz), Echte

Stadt Einbeck:

– Straßen und Plätze innerhalb der Wallanlagen
– Innenhof Burg Greene

Stadt Hardegsen:

– ALDI Parkplatz (Göttinger Str.)
– EDEKA Parkplatz (Am Anger)
– Bürgerpark (Schmiedewiese)
– REWE Parkplatz (Am Gladeberg)
– Teichwiesen
– Wohnmobilhafen (Steinbreite)

Stadt Moringen:

– Amtsfreiheit 10 (Parkplatz am Rathaus bis Kreisverkehr Lange Straße)
– Sollingstraße (bis Klosterhof 1)

Flecken Nörten-Hardenberg:

– Kreuzung/Bushaltestelle Hannoversche Straße/Bachstraße/Springstraße
– Hardenberg-Schlosspark (Burgstraße, Ortsausgang Bishausen)
– Edeka-Parkplatz (Hannoversche Straße/Ecke Klosteracker 1)

Die Gemeinde Kalefeld informiert zusätzlich, dass auf Basis des Sprengstoffgesetzes für einen Teil Echtes ein Verbot angeordnet wurde, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerke, zum Beispiel Raketen, Schwärmer, Feuertöpfe, Knallkörper) am 31. Dezember und am 1. Januar abzubrennen. Das Verbot gilt innerhalb des folgenden Bereichs: Gemeinde Kalefeld, Gemarkung Echte.

Nördliche Begrenzung:

Flurstücksgrenzen an den Grundstücken Am Bahnhof 2, 4, 6, Hauptstraße 2 und 4

Östliche Begrenzung:

Flurstücksgrenzen an den Grundstücken Oldershäuser Straße 3 und 8, Teile der Flurtücke 36/1 und 38/1 der Flur 2

Südliche Begrenzung:

Flurstücksgrenzen an den Grundstücken Hauptstraße 7, Oldershäuser Straße 2, 4, 6 und 8, Teile der Gartengrundstücke Flur 2 Flurstücke 246/8 und 184/2

Westliche Begrenzung: Flurstücksgrenzen an den Grundstücken Hauptstraße 6, 12, Am Bahnhof 1 und 6.

Verstöße gegen diese Anordnung können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.red/art

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