Landkreis erweitert die Allgemeinverfügung

Weitere Maßnahmen zur Beschränkung von Aufenthalten in Hotels, Restaurants und Werkstätten für Behinderte

Um die Ausbreitung des Coronavirus’ zu verzögern, hat der Landkreis Northeim weitere umfängliche Maßnahmen durch eine Allgemeinverfügung festgelegt, die am Mittwoch im Amtsblatt des Landkreises Northeim veröffentlicht worden sind.

Landkreis. Insbesondere geschützt werden sollen Ältere und vorerkrankte Personen sowie Personen, die zur Aufrechterhaltung der medizinischen und pflegerischen Versorgung zwingend benötigt werden.

Krankenhäuser und Rehaeinrichtungen

Alle Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen müssen Maßnahmen ergreifen, um Patienten und Personal vor einer Erkrankung an COVID-19 zu schützen. Es sind insbesondere Besuchs- und Betretungsverbote auszusprechen.

Ausgenommen von den Besuchsverboten sind Besuche von werdenden Vätern, von Vätern von Neugeborenen, von Eltern und Sorgeberechtigten von Kindern auf Kinderstationen und Besuche enger Angehöriger von Palliativpatienten. Ausnahmen können im Einzelfall, unter anderem für Seelsorger oder Urkundspersonen unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln zugelassen werden.

Kantinen geschlossen

Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen und sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen oder Informationsveranstaltungen sind zu unterlassen.

Heime für Ältere und Pflegebedürftige

In Heimen für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen sind von diesen Besuchsverboten nahestehende Personen von palliativmedizinisch versorgten Bewohnern ausgenommen. Ausnahmen können auch hier im Einzelfall beispielsweise für Seelsorger oder Urkundspersonen unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln zugelassen werden. Die behandelnden Ärzte und die zur Pflege bestimmten Personen haben freien Zutritt.

Der Betrieb für alle Einrichtungen der Tagespflege ist untersagt. Ausgenommen ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen. Die Notbetreuung ist auf das notwendige Maß zu begrenzen. Die Notbetreuung soll dazu dienen, ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen aufzunehmen, deren Familienangehörige, die im Übrigen die Pflege wahrnehmen, in sogenannten kritischen Infrastrukturen tätig sind. Hierzu gehören insbesondere Beschäftigte im Gesundheitsbereich, im medizinischen Bereich und pflegerischen Bereich, Beschäftigte bei Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr, Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbaren Bereichen sowie Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen.

Beschränkung von sozialen Kontakten

Für den Publikumsverkehr sind Bars, Clubs, Kulturzentren, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen geschlossen, ebenso Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen und unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen Messen, Ausstellungen, Kinos, Zoos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, weiter Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen, der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen und ähnliche Einrichtungen.

Alle Spielplätze einschließlich Indoor-Spielplätzen sind geschlossen, genau wie alle Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center, einschließlich der Verkaufsstellen in Einkaufscentern. Ausdrücklich ausgenommen von der Schließung sind der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, der Großhandel und Dienstleister aus dem Gesundheitsbereich.

Verboten: größere Zusammenkünfte

Verboten sind außerdem alle privaten Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmern, Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen, Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften, einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren und alle öffentlichen Veranstaltungen; ausgenommen sind Sitzungen kommunaler Vertreter und Gremien sowie des Landtages und der dazugehörigen Ausschüsse und Gremien
Ebenfalls untersagt sind alle Ansammlungen im Freien mit mehr als zehn Personen.

Die Anordnungen gelten sofort bis zunächst einschließlich 18. April. Eine Verlängerung ist möglich.
Zuwiderhandlungen gegen die Allgemeinverfügung sind strafbar nach dem Infektionsschutzgesetz.
Wer den Verdacht hat, am Coronavirus erkrankt zu sein, sollte bitte nicht direkt zum Arzt oder ins Krankenhaus gehen, sondern zunächst telefonisch Kontakt mit dem Arzt aufnehmen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Wer außerhalb der Praxiszeiten ärztlichen Rat benötigt, erreicht unter der Nummer 116117 den ärztlichen Bereitschaftsdienst.

Hygienregeln beachten und informieren

Weiter bittet der Landkreis, auch weiterhin die allgemeinen Hygieneregeln zu beachten. Besonders das häufige und gründliche Händewaschen ist ein wichtiges Mittel, um Ansteckungen mit Atemwegsinfekten zu vermeiden.

Allgemeine Informationen und die Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Coronavirus (SARS-CoV-2) gibt es auf www.landkreis-northeim.de/coronavirus sowie auf der Seite des Robert Koch Institutes, www.rki.de.

Damit folgt der Landkreis Northeim einer weiteren Weisung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.

Keine Touristen in Beherbungsbetrieben

Betreibern von Beherbergungsstätten und vergleichbaren Angeboten, Hotels, Campingplätze, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen, von Ferienzimmern, von Übernachtungs- und Schlafgelegenheiten und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Dies gilt auch für Betreiber von Kureinrichtungen und präventiven Reha-Einrichtungen. Ausgenommen sind Anschlussheilbehandlungen.

Rückreise bis 25. März

Bereits untergebrachte Personen haben ihre Rückreise möglichst bis zum heutigen Donnerstag, spätestens aber bis zum kommenden Mittwoch, 25. März, vorzunehmen.

Tischabstand von zwei Metern

Für Restaurants, Speisegaststätten und Mensen, sofern sie der Ernährungsversorgung der Menschen dienen, gilt, dass sie für den Publikumsverkehr nur geöffnet werden dürfen, wenn durch Auflagen sichergestellt ist, dass das Risiko einer Verbreitung des Coronavirus’ etwa durch Reglementierung der Besucherzahl und durch Hygienemaßnahmen minimiert wird.

Auferlegt wird, dass die Plätze für die Gäste so angeordnet sein müssen, dass ein Mindestabstand von zwei Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist und die Gäste zueinander einen ausreichenden Abstand halten. Die Öffnungszeiten sind auf frühestens 6 Uhr bis spätestens 18 Uhr beschränkt.

Regelungen für Menschen mit Behinderung

Werkstätten und Tagesförderstätten für be­hin­derte Menschen sowie vergleichbare am­bu­lan­te und teilstationäre Angebote der Eingliederungshilfe, Werkstätten und Tages­förderstätten für Menschen mit Behinderung sowie vergleichbare ambulante und teilstationäre Angebote der Eingliederungshilfe dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderung nicht betreten werden, die sich in einer betreuten Unterkunft, beispielsweise in einer besonderen Wohnform, im Wohnheim, befinden, die bei Erziehungsberechtigten oder Eltern wohnen und deren Betreuung sichergestellt ist oder die alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbst versorgen können oder eine Betreuung erhalten.

Notbetreuung sicherstellen

Von diesem Betretungsverbot ausgenommen, sind diejenigen Menschen mit Behinderung, die eine Betreuung während des Tages benötigen und deren Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann. Für diesen Personenkreis ist eine Notbetreuung sicherzustellen.

Das Betretungsverbot gilt nicht für Betriebsbereiche von Werkstätten für behinderte Menschen, die im Zusammenhang mit medizinischen und/oder pflegerelevanten Produkten, Leistungen oder Unterstützungsarbeiten erbringen oder durchführen, hierzu zählen auch Wäschereien.
Es gilt auch nicht für solche Betriebsbereiche von Werkstätten für behinderte Menschen, die der Versorgung mit Speisen in medizinischen und/oder pflegerelevanten Einrichtungen dienen.

Die Träger der Werkstätten für behinderte Menschen haben in allen Fällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Abstands- und Hygieneregeln eingehalten und Nahkontakte soweit wie möglich verhindert werden.
Die Anordnungen gelten sofort bis zunächst einschließlich 18. April. Eine Verlängerung ist möglich. Zuwiderhandlungen gegen die Allgemeinverfügung sind strafbar nach dem Infektionsschutzgesetz.

Hygieneregeln beachten

Wer den Verdacht hat, am Coronavirus erkrankt zu sein, wird gebeten, nicht direkt zum Arzt oder ins Krankenhaus zu gehen, sondern zunächst telefonisch Kontakt mit dem Arzt aufzunehmen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Wer außerhalb der Praxiszeiten ärztlichen Rat benötigt, erreicht unter der Nummer 116117 den ärztlichen Bereitschaftsdienst.

Weiter bittet der Landkreis darum, weiterhin die allgemeinen Hygieneregeln zu beachten. Besonders das häufige und gründliche Händewaschen ist ein wichtiges Mittel, um Ansteckungen mit Atemwegsinfekten zu vermeiden.

Allgemeine Informationen und die Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Coronavirus (SARS-CoV-2) gibt es www.landkreis-northeim.de/coronavirus sowie auf der Seite des Robert Koch Institutes, www.rki.de.

 

Corona: Neun bestätigte Infektionen im Landkreis Northeim

Northeim. Gestern gab es neun bestätigte Infektionen im Landkreis Northeim. Im Vergleich zum Vortag sind damit zwei neue bestätigte Corona-Fälle bekannt geworden. Es handelt sich um zwei männliche Personen, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einem Aufenthalt in Österreich (Ischgl) infiziert haben. Beide befinden sich mit Erkältungssymptomen (Husten, Fieber) in häuslicher Quarantäne. Positiv ist, dass sich beide nach ihrer Rückkehr vorsorglich aus eigenem Antrieb in häuslicher Quarantäne aufgehalten hatten, so dass sie seither nur mit sehr wenigen Personen in Kontakt waren.lpd

Region

Gratis E-Paper am 12. Januar 2024