Coronavirus

Restaurants, Eisdielen, Baumärkte, Frisöre schließen

Weitere umfangreiche Maßnahmen des Landkreises Northeim mit sofortiger Wirkung erlassen

Um die Ausbreitung des Coronavirus zu verzögern, hat der Landkreis Northeim weitere umfängliche Maßnahmen durch eine Allgemeinverfügung angeordnet und bestehende Regelungen konkretisiert. Die Allgemeinverfügung wurde am Freitag im Amtsblatt des Landkreises Northeim veröffentlicht. Die nachstehenden Anordnungen gelten ab sofort.

Landkreis. Für den Publikumsverkehr werden geschlossen: Bars (auch ohne Tanzangebot), Clubs, Kulturzentren, Diskotheken, Kneipen, Eisdielen, Eiscafés und ähnliche Einrichtungen; Theater (einschließlich Puppentheater), Opern, Konzerthäuser und Konzertveranstaltungsorte, Museen, Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen; Messen, Ausstellungen und Ausstellungshäuser, Kinos, Zoos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten drinnen und draußen, beispielsweise EscapeRooms, Golf, Minigolf, Kletterparks), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen; Prostitutionsstätten (auch mobile), Bordelle und ähnliche Einrichtungen, etwa Wohnungsprostitution; der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen im Freien und auch in geschlossenen Räumen, zum Beispiel auch Fußball- und Tennishallen, Schießstände, Schwimm- und Spaßbäder, Sport- und Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, Saunas, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen; alle Spielplätze, einschließlich Indoor-Spielplätze und Trimmdichpfade.

Ebenfalls für den Publikumsverkehr geschlossen werden alle Verkaufsstellen des Einzelhandels, einschließlich sogenannter Outlet-Center und Verkaufsstellen in Einkaufscentern.

Ausnahmen: Dinge des täglichen Bedarfs

Ausgenommen sind der Einzelhandel für Lebensmittel einschließlich der Gegenstände des täglichen Lebens wie Lebensmittel und Getränke, Pflege-, Sanitär- und Hygieneartikel, Apotheken- und Drogeriewaren, Wasch-, Putz- Reinigungsmittel, Haushaltspapierwaren, Zeitungen, Tierbedarf. Beträgt die Verkaufsfläche für die vorgenannten Produktkategorien mindestens 80 Prozent der Verkaufsfläche, darf die Verkaufsstelle des Einzelhandels vollumfänglich weiterbetrieben werden. Beträgt die Verkaufsfläche für die vorgenannten Produktkategorien unter 80 Prozent der gesamten Verkaufsfläche, ist sicherzustellen, dass nur Lebensmittel einschließlich der genannten Gegenstände des kurzfristigen beziehungsweise täglichen Bedarfs verkauft werden.

Handwerksbereich offen, Verkaufsbereich zu

Ist der Publikumsbereich für Handwerks-/ Dienstleistungen vom Publikumsbereich Verkauf eindeutig räumlich getrennt, ist die Verkaufsstelle separat zu betrachten. Der Handwerks-/Dienstleistungsbereich kann unabhängig davon geöffnet bleiben, etwa bei Autohaus/Autowerkstatt.

Geschlossen zu halten: Frisörsalons und Wellnessstudios

Von der Schließung ausgenommen sind auch Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien (es gelten genannten Beschränkungen, Tankstellen inklusive Shop (es gelten dieselben Beschränkungen), Banken und Sparkassen sowie Poststellen, Annahmestellen von Post- und Paketdienstleistern; wird daneben eine untersagte weitere Leistung angeboten, so ist der Geschäftsbetrieb ausschließlich auf die Poststelle zu beschränken. Geöffnet sind auch Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf inklusive Kioske, Tierbedarfsmärkte (es gelten die genannten Beschränkungen). Ausdrücklich verboten sind aber Baumärkte, Gartenbaumärkte, Gärtnereien und Schnittblumenverkauf. Geöffnet haben Großhandel und Dienstleister aus dem Gesundheitsbereich. Ausdrücklich verboten sind aber Frisörsalons, Barbiere, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Tattoostudios, Sonnenstudios, Piercingstudios, Massage- und Wellnessstudios.

Warteschlangen vermeiden

In allen der Ausnahme unterfallenden genannten Einrichtungen sind die jeweils angemessenen Regeln zur Hygiene im Kontext der Prävention der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu beachten, um dem Schutzzweck dieser Allgemeinverfügung Rechnung zu tragen. Insbesondere ist der Zutritt zu steuern, Warteschlangen sind zu vermeiden, und es sind Abstände von zwei Metern zwischen den Personen einzuhalten.

Keine Zusammenkünfte, keine privaten Feiern mit mehr als zehn Personen

Verboten werden Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich (darunter fallen auch Angebote von Sprach- und Integrationskursen der Integrationskursträger), sowie Reisebusreisen (mit Ausnahme des öffentlichen Personennahverkehrs) und Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit, Jugendzentren, Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer
Glaubensgemeinschaften, einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren, alle öffentlichen Veranstaltungen, ausgenommen sind Sitzungen kommunaler Vertreter und Gremien und der dazugehörigen Ausschüsse und Gremien, alle Ansammlungen im Freien (Richtgröße für Ansammlungen: mehr als zehn Personen), alle privaten Feiern und Veranstaltungen mit mehr als zehn Teilnehmern, Trauerfeiern in geschlossenen Räumen (unter freiem Himmel sind bis zu zehn Personen zulässig) und Seniorentreffpunkte.

Bargeldlose Zahlung dringend empfohlen

Für den Publikumsverkehr werden außerdem geschlossen: Restaurants, Gaststätten, Systemgastronomie, Imbisse und Mensen. Hiervon ausgenommen sind die Lieferung und Abholung von Speisen und Getränken aus diesen Betrieben. Der Verzehr ist innerhalb eines Umkreises von 50 Metern zu diesen Betrieben unzulässig. Aus hygienischen Gründen ist eine bargeldlose Bezahlung dringend zu empfehlen. Bei der Abholung ist ein Abstand von zwei Metern zwischen den Kunden zu wahren; Betriebskantinen für die Versorgung des jeweiligen Personals. Die Plätze müssen so angeordnet sein, dass ein Abstand von mindestens zwei Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist und die Gäste zueinander einen ausreichenden Abstand halten.

Keine Touristen in Hotels und anderen Beherbungsbetrieben

Verboten wird das Beherbergen von Personen zu touristischen Zwecken in Beherbergungsstätten und vergleichbaren Angeboten, Hotels, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen und das private und gewerbliche Vermieten von Ferienwohnungen, von Ferienzimmern, von Übernachtungs- und Schlafgelegenheiten und vergleichbaren Angeboten. Dies gilt auch für Betreiber von Kureinrichtungen und präventiven Reha-Einrichtungen. Anschlussheilbehandlungen sind hiervon ausgenommen.

Betreuung sicherstellen

Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie vergleichbare ambulante und teilstationäre Angebote der Eingliederungshilfe dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen nicht betreten werden, die sich in einer betreuten Unterkunft befinden, die bei Erziehungsberechtigen oder ihren Eltern wohnen und deren Betreuung sichergestellt ist oder die allein oder in Wohngruppen wohnen und sich selbst versorgen können oder eine Betreuung erhalten. Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind diejenigen Menschen mit Behinderung, die eine Betreuung während des Tages benötigen und deren Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann. Für diesen Personenkreis ist eine Notbetreuung sicherzustellen. Dabei ist restriktiv zu verfahren.

Spezielle Regelungen für Behinderteneinrichtungen

Das Betretungsverbot gilt nicht für Betriebsbereiche von Werkstätten für behinderte Menschen, die im Zusammenhang mit medizinischen und/oder pflegerelevanten Produkten stehen, Leistungen oder Unterstützungsarbeiten erbringen oder durchführen, hierzu zählen auch Wäschereien. Es gilt auch nicht für solche Betriebsbereiche von Werkstätten für behinderte Menschen, die der Versorgung mit Speisen in medizinischen und/oder pflegerelevanten Einrichtungen dienen.

Die Träger der Werkstätten haben in allen Fällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Abstands- und Hygieneregeln eingehalten und Nahkontakte soweit wie möglich verhindert werden.

Bis 18. April 2020

Die Anordnungen gelten sofort bis zunächst einschließlich 18. April. Eine Aufhebung vor diesem Zeitpunkt oder eine Verlängerung ist bei entsprechend veränderter Gefahrenlage möglich. Zuwiderhandlungen gegen die Allgemeinverfügung sind strafbar nach dem Infektionsschutzgesetz.lpd

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